Vielen Kunden ist es beim Wechsel ihres Breitbandanbieters wichtig, ihre gewohnte Rufnummer mitzunehmen. Für die Portierung der Rufnummer darf der abgebende Anbieter dem Kunden die ihm entstehenden Kosten in Rechnung stellen. Zu hohe Kosten können Kunden jedoch vom Wechsel abhalten und so den Wettbewerb behindern.
Das Berliner Telekommunikationsunternehmen easybell hat vor dem Landgericht Köln gegen einen Wettbewerber gewonnen, der einen Kunden durch hohe und intransparente Portierungskosten einen Wechsel erschwert hat. Dem Kunden, der mit zehn Rufnummern zu easybell wechseln wollte, wurden pro Rufnummer 29,99 Euro Portierungsgebühren angekündigt, also insgesamt 299,90 Euro. Der Kunde verzichtete daraufhin teilweise auf die Rufnummernmitnahme.
easybell klagte gegen das Unternehmen, da überhöhte Kosten für ausgehende Portierungen den fairen Wettbewerb verhinderten. Rechtsanwalt André Queling von der Kanzlei Grosse Gottschick+Partner fasst die Auffassung der easybell GmbH zusammen: „Portierungen mehrerer Rufnummern eines Kunden werden in einem technischen Vorgang abgewickelt. Daher und aufgrund der marktüblichen Preise konnte der Kunde die Preisliste so interpretieren, dass das Leistungsentgelt nur einmal fällig wird.“ Nach Urteil des Landgerichts Köln vom 05.08.2013  (LG Köln – 31 O 193/13) droht dem beklagten Anbieter bei Wiederholung ein Ordnungsgeld in Höhe von 250.000 Euro.
Im Festnetzbereich sind die maximalen Kosten für Portierungen bislang nicht reguliert. Einige Anbieter nutzen diese Lücke, um überhöhte Kosten in Rechnung zu stellen. „Immer wieder werden Kunden, die zu easybell wechseln wollen, durch hohe Portierungskosten des Altanbieters überrascht. Es ist verständlich, dass Kunden hieraufhin  den Wechselauftrag widerrufen“ berichtet Dr. Andreas Bahr, Geschäftsführer der easybell GmbH. „Mit dem richtungsweisenden Urteil des LG Köln im Rücken werden wir uns zukünftig noch konsequenter für unsere Kunden einsetzen und gegen die Behinderung des Wettbewerbs vorgehen. Wünschenswert wäre jedoch, wenn der Gesetzgeber eine Obergrenze für die Portierungskosten von Festnetznummern - ähnlich wie beim Mobilfunk - festlegen würde“, so Dr. Andreas Bahr weiter.